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   BDH, 10.08.1966 - II DV 2/65   

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https://dejure.org/1966,620
BDH, 10.08.1966 - II DV 2/65 (https://dejure.org/1966,620)
BDH, Entscheidung vom 10.08.1966 - II DV 2/65 (https://dejure.org/1966,620)
BDH, Entscheidung vom 10. August 1966 - II DV 2/65 (https://dejure.org/1966,620)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BDO §§ 26, 100 (a.F.)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 33, 1
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BDH, 07.04.1961 - WDB 7/61
    Auszug aus BDH, 10.08.1966 - II DV 2/65
    Allerdings liegt der allgemeine Rechtsgedanke, daß ein Beschuldigter solange als unschuldig gilt, bis ihm eine Schuld nachgewiesen ist, auch dem Disziplinarverfahren zugrunde (Beschluß vom 7. April 1961 - WDB 7/61 -).
  • BDH, 17.05.1958 - I D 53/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BDH, 10.08.1966 - II DV 2/65
    Es kann dahingestellt bleiben, ob die Konvention sich überhaupt auf Disziplinarverfahren bezieht, weil das Disziplinarrecht seinem Wesen nach Verwaltungsrecht ist und ins Disziplinarverfahren daher nicht über "zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der ... strafrechtlichen Anklage" im Sinne des Art. 6 Abs. 1 der Konvention entschieden wird (Urteil vom 17. Mai 1958 - I D 53/56 -).
  • LG Aachen, 16.08.2021 - 33a StVK 480/21

    Haft; Strafvollzug; Unschuldsvermutung; mit Strafbezug; ohne Strafbezug;

    Darüberhinausgehend nimmt die Kammer aber in verfassungskonformer Auslegung des § 81 Abs. 1 S. 1 StVollzG NRW auch an, dass die Unschuldsvermutung, welche ihre Wurzeln im Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG hat und auch in Art. 6 Abs. 2 EMRK ausdrücklich genannt wird, nicht nur und abschließend erst dann für das Disziplinarverfahren gilt, soweit ein strafrechtlicher Bezug erkennbar ist, sondern auch bereits dann, wenn kein strafrechtlicher Bezug im konkreten Fall erkennbar ist (von der Intention her vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 17.07.2015 - 2 BvR 1245/15; BVerwG, Urteil vom 04.09.2009 - 2 WD 17/08, BeckRS 2010, 47405 und Urteil vom 24.11.1999 - 1 D 68/98 = NVwZ-RR 2000, 364, BVerwG, Beschluss vom 10.08.1966 - II DV 2.65 jeweils zur Geltung der Unschuldsvermutung in beamtenrechtlichen Disziplinarverfahren).

    Außerdem leuchtet es der Kammer ebenfalls nicht ein, weshalb die Unschuldsvermutung generell und uneingeschränkt für das beamtenrechtliche Disziplinarverfahren gelten soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.09.2009 - 2 WD 17/08, BeckRS 2010, 47405 Rn. 38; Urteil vom 24.11.1999 - 1 D 68/98 = NVwZ-RR 2000, 364, BVerwG, Beschluss vom 10.08.1966 - II DV 2.65), aber nicht für das Disziplinarverfahren im Strafvollzug.

  • BVerwG, 20.05.1975 - I D 35.74

    Rechtsmittel

    Zur Frage der nachträglichen Überbürdung der Auslagen auf den Bund (im Anschluß an BVerwGE 33, 1 [BVerwG 10.08.1966 - II DV 2/65]).

    Einer ausdrücklichen Begründung bedurfte es insoweit nicht, zumal der Verurteilte einen diesbezüglichen Antrag vor rechtskräftigem Abschluß des Disziplinarverfahrens nicht gestellt hatte (vgl. BDH Dok.Ber. 1967, 2948 mit weiteren Zitaten = BVerwGE 33, 1 [BVerwG 10.08.1966 - II DV 2/65]; Behnke BDO, 2. Aufl. § 115 Rz 22; Claussen-Janzen BDO, 2. Aufl. § 115 Rz 7).

  • VGH Hessen, 26.10.1990 - 4 TH 1480/90

    Betreten von Wohnungen durch mit dem Vollzug der Hessischen Bauordnung

    Soweit früher in vergleichbaren Fallgestaltungen von einem besonderen Gewaltverhältnis gesprochen wurde (vgl. dazu grundlegend Otto Mayer, Deutsches Verwaltungsrecht, 1. Band, 3. Aufl. 1924 S. 101), dem die Obdachlosen unterworfen waren, in welchem der Gesetzesvorbehalt nur bedingt galt und die Ausübung der Grundrechte durch den Zweck des besonderen Gewaltverhältnisses eingeschränkt war, ist nunmehr in Rechtsprechung und Lehre anerkannt, daß der Gesetzesvorbehalt auch im besonderen Gewaltverhältnis, soweit dieses als Institut überhaupt noch anerkannt wird, Anwendung findet, und die Ausübung der Grundrechte auch im besonderen Gewaltverhältnis nur durch Gesetze oder aufgrund eines Gesetzes beschränkt werden darf (BVerwGE 33, 1 , Stern, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Band 1, 2. Aufl., S. 379 m.w.N. aus Rechtsprechung und Literatur).
  • BVerwG, 08.02.1971 - III DB 1.71

    Rechtsmittel

    Sie hätte den Antrag im vorliegenden Falle jedoch ausdrücklich bescheiden und seine Ablehnung begründen müssen, da die Verteidiger den Auslagenersatz im Schriftsatz vom 31. August 1970, also noch vor Erlaß des Beschlusses vom 25. September 1970 beantragt hatten (vgl. BDH - II DV 2.65; Behnke § 115 Rz 22).
  • VGH Hessen, 26.10.1990 - 4 TH 1480/89
    Soweit früher in vergleichbaren Fallgestaltungen von einem besonderen Gewaltverhältnis gesprochen wurde (vgl. dazu grundlegend Otto Mayer, Deutsches Verwaltungsrecht, 1. Band, 3. Aufl. 1924 S. 101), dem die Obdachlosen unterworfen waren, in welchem der Gesetzesvorbehalt nur bedingt galt und die Ausübung der Grundrechte durch den Zweck des besonderen Gewaltverhältnisses eingeschränkt war, ist nunmehr in Rechtsprechung und Lehre anerkannt, daß der Gesetzesvorbehalt auch im besonderen Gewaltverhältnis, soweit dieses als Institut überhaupt noch anerkannt wird, Anwendung findet, und die Ausübung der Grundrechte auch im besonderen Gewaltverhältnis nur durch Gesetze oder aufgrund eines Gesetzes beschränkt werden darf (BVerwGE 33, 1 -Strafvollzugsbeschluß-, Stern, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Band 1, 2. Aufl., S. 379 m.w.N. aus Rechtsprechung und Literatur).
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